Präambel RL 2015/1955/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den vergangenen Jahren wurde eine zunehmende Zahl von Gerste-Hybridsorten, die durch die Technik der zytoplasmatischen männlichen Sterilität erzeugt werden, in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG(2) aufgenommen.
- (2)
- Die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) ist weltweit als Zuchttechnik zur Erzeugung von Gerste-Hybridsorten anerkannt. Sie nutzt ein genetisches System, das natürlicherweise im Zytoplasma von Pflanzen vorkommt. Dieses genetische System kann durch Kreuzung in Pflanzen eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Technik kann die genetische Vielfalt von zwei oder mehr Elternlinien miteinander kombiniert werden. Auf diese Weise kann die Leistung solcher Sorten, beispielsweise was die Resistenz gegen Krankheiten oder die Erträge anbelangt, verbessert werden. Angesichts dieser technischen Entwicklung ist es angezeigt, besondere Anforderungen für Gerste-Hybridsorten festzulegen.
- (3)
- Angesichts der technischen Ähnlichkeiten mit der Erzeugung des Saatguts von Roggenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender des Saatguts von Gerstehybriden ist es zweckmäßig, die Bedingungen für dieses Saatgut analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Roggenhybriden gelten, festzulegen.
- (4)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass aufgrund der in diesem Bereich angewendeten Erzeugung durch Mischung sowie wetterbedingter Risiken während der Blütezeit eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich wäre, wenn die CMS-Technik eingesetzt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher ist es angezeigt, eine Sortenreinheit zuzulassen, die geringer ist als diejenige, die für andere Hybriden gilt.
- (5)
- Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
- (2)
Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
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