Artikel 1 RL 2015/2060/EU
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 wird die Richtlinie 2003/48/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates(1), fort:
- a)
- die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- b)
- die Verpflichtungen der Zahlstellen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/48/EG und der Mitgliedstaaten der Zahlstellen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- c)
- die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 31. Dezember 2016;
- d)
- die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/48/EG in Bezug auf die im Jahr 2016 und in den Vorjahren einbehaltene Quellensteuer gelten weiterhin, bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.
(3) Die Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, gilt für Österreich bis zum 31. Dezember 2016 fort, mit Ausnahme folgender Verpflichtungen:
- a)
- den Verpflichtungen Österreichs und den entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/48/EG, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- b)
- den Verpflichtungen Österreichs und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;
- c)
- jeglichen Verpflichtungen Österreichs und entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den Verfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 2003/48/EG erwachsen, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt die Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, nach dem 1. Oktober 2016 nicht mehr für Zinszahlungen in Bezug auf Konten, für die die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt sind und für die Österreich im Wege eines automatischen Austauschs die Informationen nach Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
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