Artikel 11 RL 2015/2193/EU

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der vorliegenden Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.

Der in Unterabsatz 1 genannte erste Bericht enthält eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Art der Anlage, Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen CO-Gesamtemissionen und mit verfügbaren Informationen über die Konzentration der CO-Emissionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.

(3) Für die Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu vereinfachen und zu straffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Berichte und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.

(5) Die Kommission wird bei ihren Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

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