Präambel RL 2015/2193/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (im Folgenden „Aktionsprogramm” ) wird anerkannt, dass die Emission von Schadstoffen in die Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftverschmutzungswerte in vielen Teilen Europas aber nach wie vor problematisch sind und die Unionsbürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, nicht nachhaltige Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden. In vielen Gebieten der Union gehen die Luftverschmutzungswerte weiterhin über die von der Union festgelegten Grenzwerte hinaus, und die Luftqualitätsstandards der Union entsprechen nach wie vor nicht den Zielvorgaben der Weltgesundheitsorganisation.
(2)
Um für eine gesunde Umwelt für alle zu sorgen, wird im Aktionsprogramm die Ergänzung lokaler Maßnahmen durch eine geeignete Politik auf nationaler Ebene und auf Unionsebene gefordert. Insbesondere sollten dem Programm zufolge verstärkte Anstrengungen zur vollständigen Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Luftqualität unternommen und strategische Ziele und Maßnahmen für die Zeit nach 2020 festgelegt werden.
(3)
Wissenschaftlichen Bewertungen zufolge verkürzt sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Unionsbürger durch die Luftverschmutzung um acht Monate.
(4)
Die Schadstoffemissionen aus der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf Unionsebene allgemein nicht reguliert, obwohl sie zunehmend zur Luftverschmutzung beitragen, was insbesondere auf die durch die Klimaschutz- und Energiepolitik geförderte stärkere Verwendung von Biomasse als Brennstoff zurückzuführen ist.
(5)
Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6), wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.
(6)
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Mai 2013 über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen betreffend die Emissionen aus der Intensivtierhaltung und aus Feuerungsanlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen ein eindeutiges Potenzial für eine kosteneffiziente Minderung der Emissionen in die Luft nachgewiesen wurde.
(7)
Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union, die auf die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem Ozon und Feinstaubemissionen abzielen, sind im Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegt, das 2012 geändert wurde, um die bestehenden Reduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen zu verschärfen und neue, ab 2020 zu erreichende Reduktionsverpflichtungen für Feinstaub (PM 2,5) einzuführen.
(8)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Saubere Luft für Europa” werden Maßnahmen gefordert, um die Emissionen von Luftschadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen zu begrenzen und so den Regelungsrahmen für den Feuerungssektor zu vervollständigen. Das Programm „Saubere Luft” ergänzt den in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. September 2005 mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung” festgelegten Verschmutzungsminderungsfahrplan für 2020 und enthält Zielvorgaben für die Verringerung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030. Damit all diese strategischen Ziele erreicht werden, sollte ein Regelungsfahrplan aufgestellt werden, der Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen umfasst.
(9)
Mittelgroße Feuerungsanlagen sollten so entwickelt und betrieben werden, dass Energieeffizienz gefördert wird. Solche Erwägungen sowie wirtschaftliche Erwägungen, technische Möglichkeiten und der Lebenszyklus bestehender mittelgroßer Feuerungsanlagen sollten insbesondere bei der Nachrüstung mittelgroßer Feuerungsanlagen oder der Entscheidung über größere Investitionen berücksichtigt werden.
(10)
Damit der Betrieb einer mittelgroßen Feuerungsanlage nicht zur Verschlechterung der Luftqualität führt, sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft nicht die Erhöhung der Emissionen anderer Schadstoffe wie Kohlenmonoxid bewirken.
(11)
Mittelgroße Feuerungsanlagen, die bereits unionsweiten Mindestanforderungen unterliegen, wie Anlagen, für die eine Aggregationsregel gemäß Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU gilt, oder Anlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und daher unter Kapitel IV der genannten Richtlinie fallen, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
(12)
Bestimmte andere mittelgroße Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
(13)
Da für mittelgroße Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, und für Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung die mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte gelten, die in den bereits gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten BVT-Schlussfolgerungen aufgeführt sind, sollte die vorliegende Richtlinie nicht für diese Anlagen gelten.
(14)
Diese Richtlinie sollte für Feuerungsanlagen, einschließlich Kombinationen von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gelten. Einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW sollten nicht zum Zweck der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kombination von mehreren Feuerungsanlagen herangezogen werden. Damit keine Regelungslücke entsteht, sollte diese Richtlinie unbeschadet des Kapitels III der Richtlinie 2010/75/EU auch für eine Kombination von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten, deren Gesamtfeuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt.
(15)
Damit die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft sichergestellt ist sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen des Betreibers genehmigt oder registriert wurde.
(16)
Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in der vorliegenden Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten festgelegt werden.
(17)
Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte sollten aufgrund der technischen und logistischen Probleme in Verbindung mit der isolierten Lage dieser Anlagen nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira gelten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festlegen, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.
(18)
Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie gelten.
(19)
Um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Anwendung der Emissionsgrenzwerte im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sollten die Mitgliedstaaten mittelgroße Feuerungsanlagen, die in Notfällen verwendet und während begrenzter Zeiträume betrieben werden, von der Einhaltung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien können.
(20)
Aufgrund der infrastrukturbedingten Einschränkungen bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind, und der Notwendigkeit, ihre Anbindung zu erleichtern, sollte im Fall dieser Anlagen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte eingeräumt werden.
(21)
Angesichts der allgemeinen Vorteile von Fernwärme wegen ihres Beitrags zur geringeren örtlichen Nutzung von Brennstoffen, die viel Luftverschmutzung bewirken, und in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Reduzierung von CO2-Emissionen sollten die Mitgliedstaaten bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die einen wesentlichen Anteil ihrer Nutzwärmeproduktion in ein öffentliches Fernwärmenetz einspeisen, mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einräumen können.
(22)
Angesichts aktueller Investitionen in Biomasseanlagen, mit denen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert werden soll und durch die die Schadstoffemissionen bereits reduziert wurden, und um den zugehörigen Investitionszyklen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten diesen Anlagen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einräumen können.
(23)
Angesichts der Bedeutung von Gasverdichterstationen für die Zuverlässigkeit und den sicheren Betrieb von nationalen Gasübertragungsnetzen und angesichts der besonderen Beschränkungen bei ihrer Aufrüstung sollten die Mitgliedstaaten mittelgroßen Feuerungsanlagen zum Betrieb solcher Stationen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Stickstoffoxidemissionsgrenzwerte einräumen können.
(24)
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen können beispielsweise in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, erforderlich sein. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen angewendet werden müssen. Bei solchen Beurteilungen sollte das Ergebnis eines Austauschs von Informationen über die bestmögliche Emissionsminderungsleistung, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden kann, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte einen solchen Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten, mit den betroffenen Branchen, einschließlich Betreibern und Anbietern von Technologie, sowie mit nichtstaatlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen organisieren.
(25)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bei Verstoß gegen diese Richtlinie jeweils die notwendigen Maßnahmen trifft. Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, mit dem die Konformität mittelgroßer Feuerungsanlagen mit den Anforderungen dieser Richtlinie geprüft wird.
(26)
Um für eine wirksame Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, sollten Inspektionen, wenn möglich, mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Inspektionen abgestimmt werden, soweit dies sinnvoll ist.
(27)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Zugang zu Informationen zu ihrer Durchführung sollten so angewandt werden, dass für die uneingeschränkte Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) gesorgt wird.
(28)
Zur Begrenzung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen, die mittelgroße Feuerungsanlagen betreiben, sollten die administrativen Pflichten der Betreiber hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen, der Überwachung und der Berichterstattung verhältnismäßig sein und so ausgelegt sein, dass Doppelarbeit vermieden wird, und der zuständigen Behörde dennoch eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gestatten.
(29)
Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, sollte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument entwickeln, das auch von den Mitgliedstaaten intern für die Berichterstattung und Datenverwaltung auf nationaler Ebene verwendet werden kann.
(30)
Die Kommission sollte anhand des Stands der Technik bewerten, ob Bedarf an einer Änderung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen besteht. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission außerdem prüfen, ob die Festlegung von spezifischen Emissionsgrenzwerten für andere Schadstoffe wie etwa Kohlenmonoxid und von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erforderlich ist.
(31)
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III Teil 2 Nummer 2 festgelegten Bestimmungen über die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(32)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie und um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden.
(33)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen Ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(34)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie die Anwendung des den Umweltschutz betreffenden Artikels 37 der Charta gewährleistet werden.
(35)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente(11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsrechtsakte erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 134.

(2)

ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 23.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2015.

(4)

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten” (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(6)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(7)

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(8)

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(9)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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