Artikel 5 RL 2015/2203/EU

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen I und II festgelegten Normen zum Zwecke der Berücksichtigung von Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards und des technischen Fortschritts zu ändern.

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