Artikel 7 RL 2015/2302/EU

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

(2) Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h genannten Informationen sowie die folgenden Angaben:

a)
besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;
b)
den Hinweis, dass der Reiseveranstalter

i)
gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist und
ii)
gemäß Artikel 16 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;

c)
den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift, und, sofern einschlägig, den Namen der durch den betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten, zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten;
d)
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren;
e)
die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 mitteilen muss;
f)
bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
g)
Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
h)
Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Artikel 9 auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

(3) Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt. Der Unternehmer stellt dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt.

Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise unterrichtet wurde, übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis h auf einem dauerhaften Datenträger.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

(5) Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

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