Präambel RL 2015/2302/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates(3) sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen — unter anderem Informationspflichten, die Haftung von Unternehmern für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers — festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.
- (2)
- Der Tourismus ist für die Volkswirtschaft der Union von großer Bedeutung; Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen (im Folgenden „Pauschalreisen” ) machen einen erheblichen Anteil des Reisemarktes aus. Dieser Markt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Mittel zum Angebot oder Verkauf von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Kombinationen von Reiseleistungen befinden sich rechtlich gesehen in einer „Grauzone” oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG nicht erfasst. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden.
- (3)
- Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
- (4)
- Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum. Daher bestehen erhebliche Unterschiede im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.
- (5)
- Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 49 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen zu schaffen, müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reiseleistungen ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist.
- (6)
- Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Reisende und Unternehmer die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen weiter angeglichen werden.
- (7)
- Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen kaufen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Union. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Daher sollte diese Richtlinie für Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen. Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende” bezeichnet werden.
- (8)
- Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für dessen ordnungsgemäße Durchführung der Reiseveranstalter haftet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(4) sollte es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über einen Unternehmer mit einer physischen oder einen Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle erfolgt.
- (9)
- Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle den Reisenden bei dem Erwerb der Reiseleistung unterstützen und bei denen der Reisende mit verschiedenen Erbringern von Reiseleistungen unter anderem über verbundene Buchungsverfahren Verträge schließt, die nicht die Merkmale einer Pauschalreise aufweisen und für die deshalb nicht die Geltung aller derjenigen Pflichten angemessen ist, denen Pauschalreiseverträge unterliegen.
- (10)
- Aufgrund der Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder erworben werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch diese Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn verschiedene Arten von Reiseleistungen von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise erworben werden und wenn diese Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, d. h. im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, oder wenn solche Leistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden und wenn solche Leistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise” oder einer ähnlichen Bezeichnung, die auf eine enge Verbindung zwischen den betreffenden Reiseleistungen hinweist, beworben oder verkauft werden. Solche ähnliche Bezeichnungen könnten etwa „Kombireise” , „All-inclusive” oder „Komplettangebot” sein.
- (11)
- Es sollte außerdem klargestellt werden, dass Reiseleistungen, die nach dem Abschluss eines Vertrags kombiniert werden, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen — wie bei einer Reise-Geschenkbox — zu treffen, als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der Name, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden zwischen den Unternehmern übermittelt werden und wenn spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag geschlossen wird.
- (12)
- Verbundene Reiseleistungen sollten von Reiseleistungen unterschieden werden, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online angebotene verbundene Reiseleistungen sollten zudem von verlinkten Websites unterschieden werden, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben, sowie von elektronischen Links, über die der Reisende lediglich allgemein über weitere Reiseleistungen informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website eine Liste aller Betreiber aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.
- (13)
- Es sollten besondere Bestimmungen für Unternehmer mit einer physischen und Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern schließen, sowie für Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle, die beispielsweise über verbundene Online-Buchungsverfahren den Erwerb zumindest einer zusätzlichen Reiseleistung von einem anderen Unternehmer gezielt vermitteln, wenn ein Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Eine solche Vermittlung wird sich oftmals auf einen kommerziellen Link stützen und ein Entgelt zwischen dem Unternehmer, der den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen vermittelt, und dem anderen Unternehmer beinhalten, ungeachtet der hierzu verwendeten Abrechnungsmethode, die sich beispielsweise auf die Anzahl der Klicks oder auf den Umsatz stützen kann. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Reisender bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers oder Reisevermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reiseleistungen sollten zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen, bei der ein Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller Reiseleistungen haftet, jedoch sind solche verbundenen Reiseleistungen ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht.
- (14)
- Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung von Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für verbundene Reiseleistungen gelten, damit fairer Wettbewerb und der Schutz der Reisenden gewährleistet werden.
- (15)
- Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen darstellen.
- (16)
- Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Unternehmer dazu verpflichtet werden, vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung genau und deutlich anzugeben, ob sie eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen anbieten, und Informationen über das betreffende Schutzniveau zu geben. Die Angabe des Unternehmers zur Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend von dem Unternehmer informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.
- (17)
- Als Kriterium für eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen sollte nur die Kombination verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern herangezogen werden. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Finanzdienstleistungen wie beispielweise Reiseversicherungen sollten nicht als Reiseleistungen gelten. Zudem sollten Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, nicht als eigenständige Reiseleistung angesehen werden. Hierzu zählen beispielsweise eine Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, kleinere Beförderungsleistungen — etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen oder einem Bahnhof —, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.
- (18)
- Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, können beispielsweise Folgendes darstellen: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen wie etwa Skiausrüstungen, oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. Machen andere touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen. Es sollte klargestellt werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden. Dies sollte nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie führen, bei der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.
- (19)
- Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen. Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
- (20)
- Diese Richtlinie sollte das nationale Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, unberührt lassen.
- (21)
- Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen für eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen), für ohne Gewinnabsicht organisierte und einer begrenzten Zahl von Reisenden ausschließlich gelegentlich angebotene oder vermittelte Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen oder für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Unterbringung einschließen, beibehalten oder einführen.
- (22)
- Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass ein Unternehmer als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreise als Ganzes haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte ein Unternehmer — in der Regel ein Unternehmer mit einer physischen oder ein Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle — als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von der Beteiligung des Unternehmers an der Gestaltung einer Pauschalreise abhängen und nicht davon, wie dieser Unternehmer seine Tätigkeit beschreibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmer ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler ist, sollte es keinen Unterschied machen, ob der betreffende Unternehmer auf der Angebotsseite tätig ist oder als ein im Namen des Reisenden handelnder Vertreter auftritt.
- (23)
- Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Pauschalreise haften. Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, welcher Unternehmer für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen haftet. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen verantwortlich sind, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisevermittler haftet.
- (24)
- Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise erworben haben.
- (25)
- Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.
- (26)
- Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags klar, verständlich und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken, die Aktualisierungen problemlos ermöglichen, sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen der vorvertraglichen Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden. Eine Änderung der vorvertraglichen Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Parteien des Pauschalreisevertrags dem ausdrücklich zustimmen.
- (27)
- Die Informationspflichten dieser Richtlinie sind erschöpfend, sollten jedoch die in anderen anwendbaren Unionsrechtsakten festgelegten Informationspflichten nicht berühren(5).
- (28)
- Reiseveranstalter sollten allgemeine Informationen über die Visumerfordernisse des Bestimmungslandes geben. Die Informationen über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa können in der Form eines Verweises auf amtliche Angaben des Bestimmungslandes gegeben werden.
- (29)
- In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.
- (30)
- Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt.
- (31)
- Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr — unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen — von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.
- (32)
- In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall sollte der Reiseveranstalter den Reisenden alle im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleisteten Zahlungen erstatten.
- (33)
- In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn durch die Änderungen eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert wird. Dies kann beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen der Fall sein. Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollte beispielsweise dann als erheblich gelten, wenn sie dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen für die Beförderung von Reisenden, bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für die Pauschalreise relevanten Wechselkursen ergeben hat, und nur sofern im Vertrag ausdrücklich eine Möglichkeit einer solchen Preiserhöhung vorbehalten ist und der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Reisende ein Recht auf eine Preissenkung hat, die der Senkung dieser Kosten entspricht. Wenn der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises vorschlägt, sollte der Reisende berechtigt sein, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten.
- (34)
- Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit bei Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags nicht erbracht werden kann, sollten ihm angemessene andere Vorkehrungen angeboten werden. Schafft der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe gegen die Vertragswidrigkeit, so sollte der Reisende dies selbst tun können und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen können. In bestimmten Fällen sollte eine Fristsetzung nicht erforderlich sein, insbesondere wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist. Dies würde beispielsweise gelten, wenn der Reisende aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehenen Busses ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag und/oder Schadenersatz haben. Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich — unter Berücksichtigung der Umstände des Falls — jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert hätte.
- (35)
- Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkünften über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, so sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in internationalen Übereinkünften wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr(6), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(7) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(8) berufen können. Ist die Sicherstellung der rechtzeitigen Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, so sollte der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung der Reisenden für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen, es sei denn, in geltenden oder künftigen Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte werden längere Zeiträume festgelegt.
- (36)
- Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben, sodass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehr als eine andere haftende Partei geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung von der nach Maßgabe anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen werden sollte und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Haftung des Reiseveranstalters sollte Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Leistungserbringer unberührt lassen.
- (37)
- Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, unverzüglich angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements bestehen.
- (38)
- In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens” erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte eine gesetzgeberische Maßnahme erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Einzelleistungen, nämlich von Flugreiseleistungen, und befasst sich daher nicht mit Insolvenzschutz für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
- (39)
- Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, sollten gewährleisten, dass diese Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen und — sofern die Pauschalreise die Beförderung von Personen umfasst — für die Rückbeförderung des Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters leisten. Allerdings sollte es möglich sein, dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird.
- (40)
- Damit der Schutz vor Insolvenz wirksam ist, sollte er die vorhersehbaren Zahlungsbeträge, die von der Insolvenz eines Reiseveranstalters betroffen sind, und gegebenenfalls die vorsehbaren Kosten der Rückbeförderungen abdecken. Dies bedeutet, dass der Schutz ausreichen sollte, um alle vorhersehbaren Zahlungen, die von oder im Namen von Reisenden für Pauschalreisen der Hochsaison geleistet werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Eingang dieser Zahlungen und dem Abschluss der Reise sowie gegebenenfalls die vorhersehbaren Kosten für die Rückbeförderung abzudecken. Das wird in der Regel bedeuten, dass die Absicherung einen ausreichend hohen Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters in Bezug auf Pauschalreisen abdecken muss und von Faktoren wie der Art der verkauften Pauschalreisen einschließlich des Verkehrsmittels, dem Reiseziel und gesetzlichen Beschränkungen oder den Verpflichtungen des Reiseveranstalters im Hinblick auf die zulässigen Anzahlungsbeträge und deren Zeitpunkt vor Beginn der Pauschalreise abhängen kann. Die erforderliche Abdeckung kann zwar anhand der aktuellen Geschäftszahlen wie etwa des Umsatzes im vorhergehenden Geschäftsjahr berechnet werden, doch sollten die Veranstalter verpflichtet werden, den Insolvenzschutz im Falle eines erhöhten Risikos einschließlich eines erheblichen Anstiegs des Verkaufs von Pauschalreisen anzupassen. Ein wirksamer Insolvenzschutz sollte jedoch nicht bedeuten, dass sehr unwahrscheinliche Risiken berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Kosten des Schutzes haben und somit seine Wirksamkeit beeinträchtigen würde. In solchen Fällen kann die garantierte Erstattung begrenzt sein.
- (41)
- Angesichts der Unterschiede im nationalen Recht und in der nationalen Praxis in Bezug auf die Parteien bei einem Pauschalreisevertrag und den Eingang der von oder im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auch von Reisevermittlern zu verlangen, einen Insolvenzschutz abzuschließen.
- (42)
- Im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.
- (43)
- Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten verpflichtet sein, Reisende darüber zu informieren, dass sie keine Pauschalreise kaufen und dass die jeweiligen Erbringer der Reiseleistungen allein für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verträge haften. Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten zudem verpflichtet sein, Insolvenzschutz für die Erstattung von Zahlungen, die sie erhalten, und — sofern sie für die Beförderung von Personen verantwortlich sind — für die Rückbeförderung der Reisenden zu bieten, und sollten die Reisenden entsprechend informieren. Unternehmer, die für die Erfüllung der einzelnen Verträge verantwortlich sind, die Teil von verbundenen Reiseleistungen sind, unterliegen den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.
- (44)
- Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bei der Festlegung von Insolvenzschutzregelungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen die besondere Situation kleinerer Unternehmen zu berücksichtigen, wobei allerdings das gleiche Schutzniveau für Reisende zu gewährleisten ist.
- (45)
- Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen während des Buchungsvorgangs einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen Fehler unterlaufen.
- (46)
- Es sollte bekräftigt werden, dass Reisende nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Erbringer von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.
- (47)
- Die Mitgliedstaaten sollten Regeln in Bezug auf Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und deren Durchführung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (48)
- Der Erlass dieser Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Unionsrechtsakte zum Verbraucherschutz. Es sollte insbesondere klargestellt werden, dass die Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) auf Verstöße gegen diese Richtlinie anwendbar ist. Da darüber hinaus die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, ist es notwendig, die Richtlinie 2011/83/EU zu ändern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Reiseeinzelleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, Anwendung findet, soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten.
- (49)
- Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) festgelegt sind, und die Unionsvorschriften im Bereich des internationalen Privatrechts, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), unberührt.
- (50)
- Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener Reiseleistungen auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer gelten sollten, die ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten.
- (51)
- Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (52)
- Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet insbesondere die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union nach Artikel 38 der Charta sicher.
- (53)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (54)
- Die Richtlinie 90/314/EWG sollte daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. September 2015 (ABl. C 360 vom 30.10.2015, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
- (4)
Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2002, Club-Tour, Viagens e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens Ld.a, C-400/00, ECLI:EU:C:2002:272.
- (5)
Vgl.: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr” ) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
- (6)
Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).
- (7)
Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
- (8)
Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( „Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz” ) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).
- (11)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
- (12)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
- (14)
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
- (15)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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