Artikel 101 PSD2 (RL 2015/2366/EU)

Streitbeilegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf aus Titel III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden.

Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder — bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer — auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. In diesem Fall gelten jene Vorschriften.

(3) Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus Titel III und IV erwachsende Rechte und Pflichten zuständig ist.

(4) Die Informationen nach Absatz 3 müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.

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