Artikel 111 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG
Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.
- b)
-
Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.
- 2.
-
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.
Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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