Artikel 16 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Fortbestand der Zulassung
Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.
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