Artikel 21 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Führung von Aufzeichnungen
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.
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