Artikel 25 PSD2 (RL 2015/2366/EU)

Rechtsweggarantie

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.

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