Artikel 33 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Kontoinformationsdienstleister
(1) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienst erbringen, sind von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Absatz 3 sowie der Artikel 14 und 15 ausgenommen. Abschnitt 3 findet mit Ausnahme des Artikels 23 Absatz 3 Anwendung.
(2) Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Titel III und IV gelten jedoch mit Ausnahme der Artikel 41, 45 und 52 sowie — soweit anwendbar -der Artikel 67, 69 und 95 bis 98 nicht für sie.
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