Artikel 48 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:
- a)
- eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
- b)
- den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
- c)
- die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
- d)
- gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
- e)
- das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.