Artikel 60 PSD2 (RL 2015/2366/EU)

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

(1) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er das dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(2) Verlangt der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt der Zahlungsdienstleister oder die andere Partei das dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(3) Der Zahler ist nur dann zur Zahlung der Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.

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