Artikel 70 PSD2 (RL 2015/2366/EU)
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt:
- a)
- muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
- b)
- darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;
- c)
- muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist;
- d)
- bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen;
- e)
- muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.
(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.