Artikel 8 PSD2 (RL 2015/2366/EU)

Eigenmittel

(1) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den Betrag des Anfangskapitals nach Artikel 7 oder den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung nach Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein anderes Kreditinstitut, eine andere Wertpapierfirma, eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein anderes Versicherungsunternehmen, die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dieser Absatz findet auch Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten ausübt.

(3) Sofern die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2013/36/EU einbezogen sind.

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