Artikel 3 RL 2015/2392/EU
Spezielle Mitarbeiter
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt werden ( „spezielle Mitarbeiter” ). Die speziellen Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen geschult.
(2) Die speziellen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;
- b)
- Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;
- c)
- Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.
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