Artikel 3 RL 2015/2392/EU

Spezielle Mitarbeiter

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt werden ( „spezielle Mitarbeiter” ). Die speziellen Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen geschult.

(2) Die speziellen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)
Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;
b)
Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;
c)
Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

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