Artikel 8 RL 2015/413/EU
Informationsportal über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE-Portal)
(1) Die Kommission errichtet und pflegt ein in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbares Online-Portal über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte (im Folgenden „CBE-Portal” ), das der Informationen der Straßenverkehrsteilnehmer über die auf dem Gebiet dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften dient, einschließlich — wo dies von besonderer Bedeutung ist — zu der Frage, wie die Einhaltung der Regeln sichergestellt werden kann. Das CBE-Portal enthält Informationen zu Rechtsbehelfen, zu den Rechten der betroffenen Personen nach dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der nichtfinanziellen Auswirkungen sowie der Zahlungsregeln und verfügbaren Zahlungsarten der Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte.
(2) Das CBE-Portal ist mit der Schnittstelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtet wurde, und mit anderen Portalen oder Plattformen mit ähnlichem Zweck, wie dem Europäischen Justizportal, kompatibel.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission für die Zwecke dieses Artikels aktuelle Informationen bereit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf den Websites der zuständigen Behörden einen Link zum CBE-Portal.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
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