ANHANG II RL 2015/565/EU
ANHANG VIII
Im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen festzuhaltende Daten
-
A.
-
Informationen über die Gewebeeinrichtung
- 1.
- Name der Gewebeeinrichtung
- 2.
- Nationaler oder internationaler Code der Gewebeeinrichtung
- 3.
- Name der Organisation, in der sich die Gewebeeinrichtung befindet (falls zutreffend)
- 4.
- Anschrift der Gewebeeinrichtung
- 5.
- Zur Veröffentlichung geeignete Kontaktdaten: E-Mail-Postfach, Telefon- und Faxnummer
-
B.
-
Angaben zu Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung der Gewebeeinrichtung
- 1.
- Bezeichnung der für die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung zuständigen Behörde(n)
- 2.
- Bezeichnung der für die Pflege des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen zuständigen nationalen Behörde(n)
- 3.
- Name des Inhabers der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (falls zutreffend)
- 4.
- Gewebe und Zellen, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
- 5.
- Tatsächlich durchgeführte Tätigkeiten, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
- 6.
- Status der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (gültig, aufgehoben, widerrufen (ganz oder in Teilen), Aufgabe der Tätigkeiten aus freien Stücken)
- 7.
- Neue Bedingungen und Ausnahmen für die Genehmigung (falls zutreffend).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.