ANHANG II RL 2015/565/EU

ANHANG VIII

Im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen festzuhaltende Daten

A.
Informationen über die Gewebeeinrichtung

1.
Name der Gewebeeinrichtung
2.
Nationaler oder internationaler Code der Gewebeeinrichtung
3.
Name der Organisation, in der sich die Gewebeeinrichtung befindet (falls zutreffend)
4.
Anschrift der Gewebeeinrichtung
5.
Zur Veröffentlichung geeignete Kontaktdaten: E-Mail-Postfach, Telefon- und Faxnummer

B.
Angaben zu Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung der Gewebeeinrichtung

1.
Bezeichnung der für die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung zuständigen Behörde(n)
2.
Bezeichnung der für die Pflege des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen zuständigen nationalen Behörde(n)
3.
Name des Inhabers der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (falls zutreffend)
4.
Gewebe und Zellen, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
5.
Tatsächlich durchgeführte Tätigkeiten, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
6.
Status der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (gültig, aufgehoben, widerrufen (ganz oder in Teilen), Aufgabe der Tätigkeiten aus freien Stücken)
7.
Neue Bedingungen und Ausnahmen für die Genehmigung (falls zutreffend).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.