Artikel 13 RL 2015/637/EU

Krisenvorsorge und Zusammenarbeit

(1) Die örtliche Notfallplanung berücksichtigt nicht vertretene Bürger. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallplanung untereinander und mit der Delegation der Union, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Botschaften oder Konsulate werden über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen unterrichtet und gegebenenfalls darin einbezogen.

(2) Im Krisenfall arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Sie informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten, wo dies möglich ist. Auf Ersuchen können die Mitgliedstaaten von auf Unionsebene bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

(3) Der federführende Staat oder die mit der Koordinierung der Hilfe betraute(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) für die Koordinierung jeder Hilfe zuständig, die nicht vertretenen Bürgern geleistet wird, und wird (werden) dabei von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der Delegation der Union und der EAD-Zentrale unterstützt. Der Mitgliedstaat des nicht vertretenen Bürgers, der sich in einer Krisensituation befindet, stellt dem federführenden Staat oder dem bzw. den für die Koordinierung der Hilfe zuständigen Mitgliedstaat(en) alle einschlägigen Informationen über den betreffenden nicht vertretenen Bürger zur Verfügung.

(4) Der federführende Staat oder die für die Koordinierung der Hilfe zuständige(n) Mitgliedstaat(en) kann bzw. können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz ersuchen.

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