Artikel 15 RL 2015/637/EU
Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
(1) In Krisensituationen stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um diese Erstattung ersuchen, wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von diesem nicht vertretenen Bürger anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.
(2) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, diese Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.
(3) Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festgelegt.
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