Artikel 19 RL 2015/637/EU

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, bis zum 1. Mai 2021 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2) In dem Bericht gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission, wie diese Richtlinie funktioniert hat, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen, darunter gegebenenfalls Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie, erforderlich sind, damit die Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz noch leichter wahrnehmen können.

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