Artikel 4 RL 2015/637/EU
Nicht vertretene Bürger in Drittländern
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger” jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher im Sinne des Artikels 6 nicht in einem Drittland vertreten ist.
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