Präambel RL 2015/653/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere im Bereich der Fahrzeuganpassungen und der technischen Unterstützung für Fahrer mit Behinderungen, aktualisiert werden.
(2)
Um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Codes und Untercodes funktionsorientiert sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten einige Codes gestrichen, mit anderen Codes zusammengeführt oder gekürzt werden.
(3)
Um die Belastung für Fahrer mit Behinderungen gering zu halten, sollte diesen, soweit angezeigt, ermöglicht werden, ein Fahrzeug ohne technische Anpassung zu führen. Da die moderne Fahrzeugtechnik es ermöglicht, bestimmte standardmäßige Fahrzeuge mit begrenztem Kraftaufwand zu bedienen, z. B. beim Lenken oder Bremsen, und zur Verbesserung der Flexibilität für die Fahrer, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs, sollten Codes eingeführt werden, die das Führen von Fahrzeugen ermöglichen, die mit der maximalen durch den Fahrer aufzubringenden Kraft, betrieben werden können.
(4)
Einige gegenwärtig nur für einen bestimmten Gesundheitszustand geltende Codes könnten auch für andere Aspekte der Straßenverkehrssicherheit von Belang sein, indem sie zur Verringerung von Situationen mit hohem Risiko beitragen, z. B. im Fall von Fahranfängern und älteren Fahrern. Daher sollte für diese Codes mit begrenzter Verwendung auch ein Abschnitt erstellt werden.
(5)
Zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit sind in einigen Mitgliedstaaten Programme in Kraft oder geplant, mit denen die Fahrer dazu verpflichtet werden, nur Fahrzeuge zu führen, die mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Um die Einführung von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern und deren Akzeptanz zu erhöhen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren(2) sollte für diesen Zweck ein harmonisierter Code eingeführt werden.
(6)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011(3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(7)
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)

Study on the prevention of drink-driving by the use of alcohol interlock devices (Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren) siehe: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf

(3)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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