Artikel 10 RL 2015/849/EU
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Missbrauch von Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.
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