Artikel 19b RL 2015/849/EU
(1) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von den Mitgliedstaaten – abweichend von Artikel 19 und über die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
- a)
- festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
- b)
- ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
- c)
- die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
- d)
- die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
- e)
- die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
- f)
- sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte ( „payable-through crypto-asset accounts” ) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung deren Ersuchen entsprechende Daten n Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Informationen berücksichtigen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.
(3) Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen, wenn die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder nicht zugelassen ist.
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