Artikel 56 RL 2015/849/EU
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zentralen Meldestellen für Kontakte untereinander gesicherte Kommunikationskanäle nutzen, und sie legen die Verwendung des FIU.net oder seines Nachfolgers nahe.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.