ANHANG I RL 2015/849/EU

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

i)
Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
ii)
Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
iii)
Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

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