ANHANG I RL 2015/849/EU
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
- i)
- Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
- ii)
- Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
- iii)
- Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
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