Präambel RL 2016/1029/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten. Cadmium ist Bestandteil der Anoden von Hersch-Zellen, die in spezialisierten, hochempfindlichen Sauerstoffsensoren zum Einsatz kommen. Verglichen mit Sensoren mit Hersch-Zellen weisen alle alternativen Technologien bei der Messung sehr niedriger Sauerstoffkonzentrationen nicht dieselbe Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit auf.
- (2)
- Die Zuverlässigkeit der Alternativen zu cadmiumhaltigen Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist nicht gewährleistet, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss. Die Verwendung von Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss, sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.
- (3)
- Da für die spezifische Verwendung derzeit keine hinreichend zuverlässigen Alternativen ohne Cadmium zur Verfügung stehen und da sieben Jahre in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ein relativ kurzer Übergangszeitraum sind, der sich nicht negativ auf die Innovation auswirken dürfte, sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU für den entsprechenden Zeitraum gelten.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden ––
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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