Präambel RL 2016/1029/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten. Cadmium ist Bestandteil der Anoden von Hersch-Zellen, die in spezialisierten, hochempfindlichen Sauerstoffsensoren zum Einsatz kommen. Verglichen mit Sensoren mit Hersch-Zellen weisen alle alternativen Technologien bei der Messung sehr niedriger Sauerstoffkonzentrationen nicht dieselbe Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit auf.
(2)
Die Zuverlässigkeit der Alternativen zu cadmiumhaltigen Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist nicht gewährleistet, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss. Die Verwendung von Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 Teilen pro Million gegeben sein muss, sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.
(3)
Da für die spezifische Verwendung derzeit keine hinreichend zuverlässigen Alternativen ohne Cadmium zur Verfügung stehen und da sieben Jahre in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ein relativ kurzer Übergangszeitraum sind, der sich nicht negativ auf die Innovation auswirken dürfte, sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU für den entsprechenden Zeitraum gelten.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden ––

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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