Artikel 1 RL 2016/1148/EU

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union erreicht werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Folgendes vor:

a)
die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, eine nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen festzulegen;
b)
die Schaffung einer Kooperationsgruppe, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu erleichtern und Vertrauen zwischen ihnen aufzubauen;
c)
die Schaffung eines Netzwerks von Computer-Notfallteams (CSIRTs-Netzwerk — Computer Security Incident Response Teams Network), um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zu fördern;
d)
Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für die Betreiber wesentlicher Dienste und für Anbieter digitaler Dienste;
e)
die Pflicht für die Mitgliedstaaten, nationale zuständige Behörden, zentrale Anlaufstellen und CSIRTs mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu benennen.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten gelten nicht für Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel 13a und 13b der Richtlinie 2002/21/EG unterliegen, und nicht für Vertrauensdiensteanbieter, die den Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(1) und der Richtlinien 2011/93/EU(2) und 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3).

(5) Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden Informationen, die gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, wie z. B. Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis, vertraulich sind, mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden nur ausgetauscht, wenn dieser Austausch für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf das beschränkt, was für das verfolgte Ziel relevant und angemessen ist. Bei diesem Informationsaustausch werden die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der Betreiber wesentlicher Dienste und der Anbieter digitaler Dienste geschützt.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz ihrer grundlegenden staatlichen Funktionen, insbesondere Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Informationen, deren Preisgabe nach Erachten der Mitgliedstaaten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht, und zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Ermöglichung der Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.

(7) Wird nach Maßgabe eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union von den Betreibern wesentlicher Dienste oder den Anbietern digitaler Dienste gefordert, entweder die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme oder die Meldung von Sicherheitsvorfällen zu gewährleisten, und sind diese Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie enthaltenen Pflichten mindestens gleichwertig, so gelten die einschlägigen Bestimmungen jenes sektorspezifischen Rechtsakts der Union.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(2)

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(3)

Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

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