Artikel 17 RL 2016/1148/EU

Umsetzung und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls im Wege von Ex-post-Überwachungsmaßnahmen tätig werden, wenn ihnen Nachweise dafür vorlegt werden, dass ein Anbieter digitaler Dienste die in Artikel 16 niedergelegten Anforderungen nicht einhält. Derartige Nachweise können von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Dienst bereitgestellt wird, vorgelegt werden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügen, um von den Anbietern digitaler Dienste zu verlangen,

a)
die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich der nachweislichen Sicherheitsmaßnahmen, zur Verfügung zu stellen;
b)
bei jedem Fall von Nichteinhaltung der in Artikel 16 niedergelegten Anforderungen Abhilfe zu schaffen.

(3) Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung oder einen Vertreter in einem Mitgliedstaat, aber seine Netz- und Informationssysteme befinden sich in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung oder des Vertreters und die zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und das Ersuchen umfassen, die in Absatz 2 genannten Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

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