Artikel 20 RL 2016/1148/EU
Freiwillige Meldung
(1) Unbeschadet des Artikels 3 können Einrichtungen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden und die keine Anbieter digitaler Dienste sind, auf freiwilliger Basis Sicherheitsvorfälle melden, die erhebliche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der von ihnen angebotenen Dienste haben.
(2) Bei der Bearbeitung dieser Meldungen werden die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren tätig. Die Mitgliedstaaten können Pflichtmeldungen vorrangig vor freiwilligen Meldungen bearbeiten. Freiwillige Meldungen werden nur bearbeitet, wenn diese Bearbeitung keinen unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Aufwand für die betreffenden Mitgliedstaaten darstellt.
Eine freiwillige Meldung darf nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung Pflichten auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie den Vorfall nicht gemeldet hätte.
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