Artikel 2 RL 2016/1164/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Fremdkapitalkosten” Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich — unter anderem — Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen, gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;
(2)
„überschüssige Fremdkapitalkosten” den Betrag, um den die abzugsfähigen Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen die steuerbaren Zinserträge und sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen steuerbaren Erträge übersteigen, die der Steuerpflichtige gemäß dem nationalen Recht erhält;
(3)
„Steuerzeitraum” ein Steuerjahr, Kalenderjahr oder jeden anderen sachdienlichen Zeitraum für steuerliche Zwecke;
(4)
„verbundenes Unternehmen”

a)
ein Unternehmen, an dem der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25 % hält oder bei dem er Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne dieses Unternehmens hat;
b)
eine Person oder ein Unternehmen, die/das unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25 % an einem Steuerpflichtigen hält oder Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne des Steuerpflichtigen hat;

Hält eine Person oder ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % an einem Steuerpflichtigen und an einem oder mehreren Unternehmen, so gelten sämtliche betroffenen Unternehmen, einschließlich des Steuerpflichtigen, auch als verbundene Unternehmen.

Für die Zwecke der Artikel 9 und 9a gilt Folgendes:

a)
Ergibt sich eine Inkongruenz gemäß Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d, e oder g dieses Artikels oder ist eine Anpassung gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9a erforderlich, so wird die Begriffsbestimmung von verbundenen Unternehmen dahingehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird;
b)
eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird;
c)
unter den Begriff „verbundenes Unternehmen” fallen auch Unternehmen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören wie der Steuerpflichtige, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen;

(5)
„Finanzunternehmen” eines der folgenden Unternehmen:

a)
ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
b)
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
c)
ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
d)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betroffene Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden, oder der bevollmächtigte Vermögensverwalter einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 dieser Richtlinie;
e)
eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde;
f)
ein alternativer Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird;
g)
ein OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
h)
eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8);
i)
ein Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(9);

(6)
„Übertragung von Vermögenswerten” den Vorgang, bei dem ein Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte verliert, wobei die Vermögenswerte im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum desselben Steuerpflichtigen verbleiben;
(7)
„Verlegung des Steuersitzes” den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seinen Steuersitz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig wird;
(8)
„Verlegung der von einer Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit” den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eine solche Präsenz erwirbt, ohne in diesem Mitgliedstaat oder Drittland steuerlich ansässig zu werden;
(9)
„hybride Gestaltung” eine Situation im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen oder, bezogen auf Artikel 9 Absatz 3, mit einem Unternehmen, in der

a)
eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und

i)
diese Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt wird; und
ii)
die Inkongruenz auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Einordnung der im Rahmen des Instruments geleisteten Zahlung zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments so behandelt, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn

i)
die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem Steuerzeitraum berücksichtigt wird, der innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlers beginnt; oder
ii)
vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem künftigen Steuerzeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären;

b)
eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zu dem hybriden Unternehmen nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat oder registriert ist, und des Steuergebiets einer Person mit einer Beteiligung an diesem hybriden Unternehmen zurückzuführen ist;
c)
eine Zahlung an ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das genannte Unternehmen tätig ist, zurückzuführen ist;
d)
eine Zahlung an eine unberücksichtigte Betriebsstätte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt;
e)
eine Zahlung eines hybriden Unternehmens zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird;
f)
eine fiktive Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird; oder
g)
ein doppelter Abzug erfolgt.

Für die Zwecke dieser Nummer 9

a)
entsteht aus einer Zahlung, die dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, keine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, wenn die Zahlung von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung geleistet wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss;
b)
entsteht eine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e, f oder g nur insoweit, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird;
c)
wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen, zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung.

Für die Zwecke dieser Nummer 9 und der Artikel 9, 9a und 9b bezeichnet der Ausdruck

a)
„Inkongruenz” einen doppelten Abzug oder einen Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung;
b)
„doppelter Abzug” einen Abzug derselben Zahlung, derselben Aufwendungen oder derselben Verluste in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlung stammt bzw. in dem die Aufwendungen oder die Verluste anfallen (Steuergebiet des Zahlenden), und in einem anderen Steuergebiet (Steuergebiet des Investors). Im Falle einer Zahlung eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte ist das Steuergebiet des Zahlenden das Steuergebiet, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat bzw. die Betriebsstätte niedergelassen oder belegen ist;
c)
„Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung” den Abzug einer Zahlung oder einer fiktiven Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten in einem Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder fiktive Zahlung als geleistet behandelt wird (Steuergebiet des Zahlenden), ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung dieser Zahlung oder fiktiven Zahlung für Steuerzwecke im Steuergebiet des Zahlungsempfängers erfolgt. Das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist jedes Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder die fiktive Zahlung eingeht oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als eingegangen behandelt wird;
d)
„Abzug” den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden oder des Investors als von den steuerpflichtigen Einkünften abzugsfähig behandelt wird. Der Begriff „abzugsfähig” ist entsprechend auszulegen;
e)
„Berücksichtigung” den Betrag, der für die steuerpflichtigen Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers berücksichtigt wird. Eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments gilt insoweit nicht als berücksichtigt, als die Zahlung für Steuerermäßigungen infrage kommt, die einzig und allein der Art der Einordnung der Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers zuzuschreiben sind. Der Begriff „berücksichtigt” ist entsprechend auszulegen;
f)
„Steuerermäßigung” eine Steuerbefreiung oder eine Verringerung des Steuersatzes oder eine Steuergutschrift oder -erstattung (mit Ausnahme einer Gutschrift für an der Quelle einbehaltene Steuern);
g)
„Einkünfte, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden” jeden Posten der Einkünfte, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Steuergebiete, in denen die Inkongruenz entstanden ist hat, berücksichtigt werden;
h)
„Person” eine natürliche Person oder ein Unternehmen;
i)
„hybrides Unternehmen” jedes Unternehmen oder jede Gestaltung, die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen bzw. deren Einkünfte oder Aufwendungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Aufwendungen einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden;
j)
„Finanzinstrument” jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets entweder des Zahlungsempfängers oder des Zahlenden besteuert wird, und eine hybride Übertragung beinhaltet;
k)
„Wertpapierhändler” eine Person oder ein Unternehmen, deren bzw. dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für die Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen;
l)
„hybride Übertragung” eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen;
m)
„am Markt getätigte hybride Übertragung” eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird;
n)
„unberücksichtigte Betriebsstätte” jede Gestaltung, die so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes, und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Betriebsstätte behandelt wird;

(10)
„zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe” eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats berücksichtigt sind;
(11)
„strukturierte Gestaltung” eine Gestaltung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die Inkongruenz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder eine Gestaltung, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine hybride Besteuerungsinkongruenz herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war, und der Steuerpflichtige wurde nicht an dem Steuervorteil beteiligt, der sich aus der hybriden Gestaltung ergibt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(5)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

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