Präambel RL 2016/11/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG ist die Mindestsortenreinheit des Saatguts von Rapshybriden festgelegt.
- (2)
- Der derzeitige Reinheitsstandard von 90 %, der für Hybridsorten von Sommer- und Winterraps gilt, spiegelt nicht mehr die besonderen technischen Merkmale und die Einschränkungen bei der Saatguterzeugung von Sommerraps wider.
- (3)
- Die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den international anerkannten Standards der Saatgutsysteme der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).
- (4)
- Der Sortenreinheitsstandard für Saatgut von Sommerraps sollte an den OECD-Standard angepasst werden.
- (5)
- Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
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