Präambel RL 2016/11/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG ist die Mindestsortenreinheit des Saatguts von Rapshybriden festgelegt.
(2)
Der derzeitige Reinheitsstandard von 90 %, der für Hybridsorten von Sommer- und Winterraps gilt, spiegelt nicht mehr die besonderen technischen Merkmale und die Einschränkungen bei der Saatguterzeugung von Sommerraps wider.
(3)
Die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den international anerkannten Standards der Saatgutsysteme der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).
(4)
Der Sortenreinheitsstandard für Saatgut von Sommerraps sollte an den OECD-Standard angepasst werden.
(5)
Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

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