Artikel 10 RL 2016/1629/EU

Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

(1) Die Gültigkeitsdauer der für neu gebaute Fahrzeuge erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt höchstens

a)
für Fahrgastschiffe und schnelle Schiffe: fünf Jahre;
b)
für alle anderen Fahrzeuge: zehn Jahre.

Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.

(2) Für Fahrzeuge, die vor Durchführung der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.

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