Artikel 3 RL 2016/1629/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) „Fahrzeug” :
- ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
- b) „Schiff” :
- ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
- c) „Binnenschiff” :
- ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
- d) „Schleppboot” :
- ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
- e) „Schubboot” :
- ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
- f) „Fahrgastschiff” :
- ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
- g) „schwimmendes Gerät” :
- eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- h) „schwimmende Anlage” :
- eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
- i) „Schwimmkörper” :
- ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;
- j) „Sportfahrzeug” :
- ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
- k) „schnelles Schiff” :
- ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
- l) „Wasserverdrängung” :
- das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
- m) „Länge” ( „L” ):
- die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
- n) „Breite” ( „B” ):
- die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
- o) „Tiefgang” ( „T” ):
- der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
- p) „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen” :
- Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.
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