Artikel 36 RL 2016/1629/EU
Änderung der Richtlinie 2009/100/EG
Die Richtlinie 2009/100/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:
- a)
- Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m und
- b)
- Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 Kubikmetern ergibt.
Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) unberührt.
- 2.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADN, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADN festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die aufgrund des ADN ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.
- b)
-
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADN entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.”
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