Artikel 7 RL 2016/1629/EU

Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:

a)
auf den Wasserstraßen der Zone R entweder

ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder

ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, das — gegebenenfalls entsprechend den Übergangsbestimmungen nach Anhang II der vorliegenden Richtlinie für auf dem Rhein (Zone R) verkehrende Fahrzeuge — bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften nach den Anhängen II und V der vorliegenden Richtlinie — deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren festgestellt worden ist — in vollem Umfang entspricht;

b)
auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.

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