ANHANG RL 2016/1855/EU
In Teil II des Anhangs I der Richtlinie 2009/32/EG erhält der Eintrag zu Dimethylether folgende Fassung:
Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine(*) | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen(**) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine |
Fußnote(n):
- (*)
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedeutet „Gelatine” ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.
- (**)
„Kollagen” bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
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