Präambel RL 2016/1855/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(1), insbesondere auf Artikel 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/32/EG gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.
(2)
Am 19. August 2014 stellte Akzo Nobel Industrial Chemicals BV einen Antrag auf Änderung des Rückstandshöchstgehalts (RHG) von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, insbesondere Kollagen und Kollagenderivaten, von 0,009 mg/kg auf 3 mg/kg sowie auf eine neue Verwendung für die Extraktion von Proteinerzeugnissen zur Gewinnung von Gelatine mit einem RHG von 0,009 mg/kg. Dieser Antrag wurde anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) bewertete die Sicherheit von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen — Kollagen und Gelatine — neu und gab ihre Stellungnahme(2) am 14. Juli 2015 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung und mit den vorgeschlagenen RHG von 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten sowie von 0,009 mg/kg in Gelatine keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(4)
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen zuzulassen, sofern der Rückstandsgehalt von Dimethylether in Kollagen und Kollagenderivaten höchstens 3 mg/kg und in Gelatine höchstens 0,009 mg/kg beträgt.
(5)
Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(2)

EFSA CEF Panel (EFSA Panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids), 2015. Scientific Opinion on the safety of use of dimethyl ether as an extraction solvent under the intended conditions of use and the proposed maximum residual limits. EFSA Journal 2015; 13(7):4174, 13 S.

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