Präambel RL 2016/1914/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Richtlinien 2003/90/EG(3) und 2003/91/EG(4) der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
(2)
Das CPVO und der UPOV haben weitere Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien aktualisiert.
(3)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).

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