Artikel 10 RL 2016/1919/EU

Bereitstellung von Daten und Übermittlung von Berichten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 5. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 5. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

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