Artikel 2 RL 2016/2102/EU
Mindestharmonisierung
Die Mitgliedstaten können gemäß dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen.
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