Präambel RL 2016/2109/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a der Richtlinie 66/401/EWG ist Lolium x boucheanum Kunth aufgeführt. Die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung hat vor Kurzem die botanische Bezeichnung von Lolium x boucheanum Kunth in Lolium x hybridum Hausskn. geändert. Daher sollte die Bezeichnung dieser Art in der Richtlinie 66/401/EWG geändert werden.
- (2)
- Die Entscheidung 2009/109/EG der Kommission(2) sieht einen zeitlich befristeten Versuch vor, um zu prüfen, ob bestimmte Arten, die nicht unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, als Saatgutmischung oder in Saatgutmischungen vermarktet werden können. Die bei diesem zeitlich befristeten Versuch gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Arten Biserrula pelecinus, Lathyrus cicera, Medicago doliata, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutellata, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium isthmocarpum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis zur Herstellung neuer Futterpflanzensaatgut-Mischungen beitragen, die Lösungen für dauerhafte, produktive und biologisch vielfältige Weideflächen und Futterpflanzen bieten. Daher sollten diese Arten in die Liste der Arten, die unter Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe b der Richtlinie 66/401/EWG fallen, aufgenommen werden.
- (3)
- Auf Grundlage der fachlichen Erfahrungen, die während des oben genannten zeitlich befristeten Versuchs gewonnen wurden, sollten bestimmte Anforderungen für jede der betroffenen Arten in Bezug auf Mindestkeimfähigkeit, technische Mindestreinheit, Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit einem bestimmten Gewicht und auf die Kennzeichnung festgelegt werden.
- (4)
- Die Richtlinie 66/401/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
- (2)
Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26).
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