Artikel 11 RL 2016/2284/EU

Berichte der Kommission

(1) Bis zum 1. April 2020 und danach alle vier Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele inklusive

a)
dem Fortschritt in Bezug auf

i)
die indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 sowie gegebenenfalls die Gründe für deren Nichterfüllung;
ii)
die Luftqualitätswerte gemäß den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien;
iii)
die Ziele der Union in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm;

b)
der Identifizierung der erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele;
c)
der Ausschöpfung der Unionsmittel zur Unterstützung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden;
d)
der Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3;
e)
einer Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie.

(2) Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die Nichterfüllung der indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 auf die mangelnde Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle — einschließlich ihrer Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten — zurückzuführen sein könnte, prüft die Kommission gegebenenfalls, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei auch die sektoralen Folgen der Durchführung dieser Maßnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor, einschließlich neuer Rechtsvorschriften zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle, um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sicherzustellen.

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