Artikel 2 RL 2016/317/EU
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:
- (1)
- Anlage IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a.
- amtlich zugeteilte Kennnummer.
- b)
- In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a.
- amtlich zugeteilte Kennnummer.
- (2)
- Anlage V wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- amtlich zugeteilte Kennnummer;.
- b)
- In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- amtlich zugeteilte Kennnummer;.
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