Artikel 2 RL 2016/317/EU

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

(1)
Anlage IV wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
amtlich zugeteilte Kennnummer.

b)
In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
amtlich zugeteilte Kennnummer.

(2)
Anlage V wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

amtlich zugeteilte Kennnummer;.

b)
In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

amtlich zugeteilte Kennnummer;.

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