Artikel 4 RL 2016/317/EU
Änderung der Richtlinie 2002/55/EG
Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a.
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
- (2)
-
Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
- b)
-
In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
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