Artikel 6 RL 2016/317/EU
Änderung der Richtlinie 2002/57/EG
Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a.
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
- b)
-
In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- 3a.
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
- (2)
-
Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
- b)
-
In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- Amtlich zugeteilte Kennnummer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.