Artikel 6 RL 2016/317/EU

Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

(1)
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer.

b)
In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:

3a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer.

(2)
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

Amtlich zugeteilte Kennnummer.

b)
In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

Amtlich zugeteilte Kennnummer.

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