Präambel RL 2016/317/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(3), insbesondere auf Artikel 27,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(4), insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(5), insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(6), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates regeln die amtliche Etikettierung von Saatgutpackungen.
- (2)
- In den vergangenen Jahren wurden diverse Fälle von betrügerischer Verwendung amtlicher Etiketten festgestellt. Die Sicherheit der amtlichen Etiketten sollte daher im Einklang mit dem derzeitigen technischen Kenntnisstand verbessert werden, um sicherzustellen, dass diese betrügerischen Praktiken verhindert werden. Angesichts dessen und damit die zuständigen Behörden den Druck, die Verteilung und die Verwendung der einzelnen amtlichen Etiketten durch die Unternehmer besser aufzeichnen und kontrollieren sowie die Saatgutpartien nachverfolgen können, sollten die amtlichen Etiketten von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut und Mischungen von Saatgut wie auch das Etikett und die Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde, mit einer amtlich zugeteilten Kennnummer versehen werden.
- (3)
- Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
- (2)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
- (3)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.
- (4)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
- (5)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
- (6)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
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